Kassen: Beginn der Mitteilungsverpflichtung

Das BMF hat zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 28.6.2024 – IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009).

Hintergrund: Durch das BMF-Schreiben v. 6.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, BStBl I S. 1010 wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO nach § 146a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1.1.2025 zur Verfügung gestellt.

In dem Schreiben stellt das BMF klar, dass das Mitteilungsverfahren ab dem 1.1.2025 zur Verfügung steht. Die Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31.7.2025 zu erstatten.

Das BMF-Schreiben regelt ferner die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern.

Hinweis:

Das BMF-Schreiben v. 6.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001 wird vollständig aufgehoben.

Quelle: BMF, Schreiben v. 28.6.2024 – IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)