Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Einem beherr­schen­den Gesell­schafter-Geschäfts­führer fließen Ein­nahmen aus Tantieme­for­derun­gen gegen seine Kapital­gesell­schaft bereits bei Fällig­keit zu. Fällig wird der Tantieme­anspruch mit der Fest­stellung des Jahres­abschlus­ses, sofern die Vertrags­parteien nicht zivil­recht­lich wirksam und fremd­üblich eine andere Fällig­keit im Anstel­lungs­vertrag verein­bart haben (BFH, Urteil v. 5.6.2024 – VI R 20/22; veröf­fent­licht am 4.7.2024).
Hintergrund: Tantiemen gehören zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ihre Besteue­rung setzt aller­dings voraus, dass sie als sonstiger Bezug dem Arbeit­nehmer nach § 11 Abs. 1 Satz 4, § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG zuge­flossen sind.