Spartenrechnung

Der Körperschaft­steuer­fest­setzung kommt gem. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bin­dungs­wir­kung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halb­satz 1 KStG beru­hende Fest­stel­lungs­bescheide sind daher hinsicht­lich der Höhe des verblei­benden nega­tiven Gesamt­betrags der Einkünfte und dessen Zuord­nung zu den Sparten i. S. des § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halb­satz 1 KStG einer gericht­lichen Über­prüfung auf ihre materielle Richtig­keit hin ent­zogen. Die Gleich­artigkeit i. S. von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG ist tätig­keits­bezo­gen auszu­legen, so dass die Voraus­setzun­gen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStGohne Bedeu­tung sind (BFH, Urteil v. 14.3.2024 – V R 51/20; veröf­fent­licht am 4.7.2024).
Hintergrund: Grundlage der „Sparten­rechnung“ ist § 8 Abs. 9 KStG, dessen Satz 1 bis 3 gem. § 7 Satz 5 GewStG auch bei der Ermitt­lung des Gewerbe­ertrags ent­sprechend anzu­wenden sind. Nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStGsind bei Kapital­gesell­schaften, bei denen § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt, die einzelnen Tätigkeiten der Gesell­schaft nach verschie­denen Sparten zuzu­ordnen. Dabei sind Tätigkeiten, die als Dauer­verlust­geschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffent­lichen Rechts zu einem Hoheits­betrieb gehören, jeweils geson­derten Sparten zuzu­ordnen (Nr. 1), sind Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammen­fassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeich­neten Dauer­verlust­geschäften stammen, jeweils geson­derten Sparten zuzu­ordnen, wobei zusammen­fassbare Tätig­keiten jeweils eine einheit­liche Sparte bilden (Nr. 2), und sind alle übrigen Tätigkeiten einer einheit­lichen Sparte zuzu­ordnen (Nr. 3).