Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ vorgelegt (BT-Drucks. 20/11947 v. 25.6.2024).

Hintergrund: Nach § § 52 Abs. 33a Satz 4 EStGist die Anwendung der Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG bis zum VZ 2022 befristet. Ziel der Tarifermäßigung war eine Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen.

Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, ist nach Auffassung der Regierung eine befristete Fortführung der Tarifermäßigung bis 2028 geboten.

Die Tarifermäßigung soll daher um zwei Betrachtungszeiträume der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 verlängert werden. Mit der Maßnahme soll die steuerliche Progressionswirkung abgemildert werden, indem die Steuer auf einen Betrag gesenkt wird, der sich ergäbe, wenn über drei Jahre hinweg gleichmäßige Einkünfte erwirtschaftet worden wären.

Die Regelung soll für Landwirte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesunmittelbar in Kraft treten, für sonstige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft soll sie nach Genehmigung durch die Europäische Kommission Anwendung finden. Insoweit steht die Regelung unter Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission.

Hinweis:

Ursprünglich sollte die Regelung mit dem JStG 2024 umgesetzt werden, war allerdings aus dem Regierungsentwurf gestrichen worden.

Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Am 3.7.2024 findet eine öffentliche Anhörung im Bundestag zu dem Vorhaben statt.

Quelle: BT-Drucks. 20/11947 v. 25.6.2024 (il)