Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

  1. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Park­plätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermö­gen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist we­der aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
  2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Nutzungsüberlassungen von Grundstücken nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, ist durch seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt.

AO § 14 Satz 1 BGB § 535 BVerfGG § 80 Abs. 1 ErbStG §§ 13a, 13b Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Satz 1, Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Buchst. b Satz 2 EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1