BFH: Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft („RETT-Blocker“)

  1. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ‑‑wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft‑‑ die Beteiligung am Gesell­schaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthands­vermögen maßgebend (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27.09.2017 ‑ II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63).
  2. Die rückwirkende Anwendung des BFH-Urteils vom 27.09.2017 ‑ II R 41/15 (BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63) auf einen Anteilserwerb im Jahr 2012 ver­stößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, da kein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in die frühere Rechtslage bestehen konnte.
  3. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten sind objektiver Natur und bestehen auch dann, wenn durch die Rechtsprechung ein bereits erfolgter Rechtsvorgang als steuerbar angesehen wird, bei dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs subjektiv nicht wusste, dass eine Anzeige zu erstatten ist.
  4. Weist das Finanzgericht einen Billigkeitsantrag auf Festsetzung der Grund­erwerbsteuer auf 0 € mangels Ermessensreduzierung auf Null ab und ver­pflichtet es die Finanzbehörde, den Billigkeitsantrag unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist der Steuerpflichtige inso­weit unterlegen und kann im Revisionsverfahren seinen weitergehenden An­trag auf Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen auf 0 € weiter verfol­gen.

AO § 5, § 163 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGO § 102, § 121 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3