Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

Die Steuerfreiheit von Zu­schlägen für Bereit­schafts­dienste, die außer­halb der regel­mäßigen Arbeits­zeit er­bracht und geson­dert ver­gütet werden, bemisst sich nach dem Arbeits­lohn für die regel­mäßige Arbeits­zeit und nicht nach dem Bereit­schafts­dienst­entgelt (ent­gegen Senats­urteil v. 27.08.2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883). Nicht erforder­lich ist, dass der Arbeit­nehmer für die zu­schlags­bewehrte Tätig­keit neben den Er­schwernis­zuschlägen einen Anspruch auf Grund­lohn hat (BFH, Urteil v. 11.04.2024 – VI R 1/22; veröf­fent­licht am 20.06.2024).

Hintergrund: Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nacht­arbeit neben dem Grund­lohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG genannten Grenzen des Grund­lohns nicht über­steigen.