Besteuerung der öffentlichen Hand

Das BMF hat ausführlich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 12.6.2024 – III C 2 – S 7300/22/10001 :001).

Hintergrund: Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2.11,2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am 1.1.2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bis zum 1.1.2017 geltende Recht für sämtliche vor dem 1.1.2021ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Durch Artikel 1 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1385) wurde die Übergangsregelung um § 27 Abs. 22a UStG ergänzt, so dass diese Erklärung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem31.12.2020 und vor dem 1.1.2023 ausgeführt wurden, es sei denn, diese Erklärung ist widerrufen worden. Durch Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022(BGBl. I S. 2294) wurde die optionale Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024verlängert.

In Folge der Neuregelung gelten jPöR, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Dies setzt voraus, dass eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese sich in § 2b UStG widerspiegelnde besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer i.d.R. umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (i.e.S.) macht besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich.

In seinem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen und Vorsteuerabzug
  • Besondere Regelungen zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei jPöR
    • Einnahmeschlüssel für teilunternehmerisch verwendete Leistungsbezüge
    • Regelungen für Grundstücke
    • Pauschaler Vorsteuersatz für jPöR mit einem geringen unternehmerischen Bereich
  • Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder
    • Zentrale Beschaffung
    • Alternative Vorsteueraufteilung für teilunternehmerische Leistungsbezüge nach Haushaltsansätzen

Hinweis:

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume unter Geltung von § 2b UStG, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.