Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen

Der BFH hat dem EuGH in drei Verfahren eine Vorlagefrage zum Aufteilungsgebot in Bezug auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei einer unselbständigen Nebenleistung zur Beherbergung zur Vorabentscheidung vorgelegt. In Streit stehen die Folgerungen aus dem EuGH-Urteil v. 4.5.2023 – C-516/21 „Finanzamt X“ (BFH, Beschlüsse v. 10.1.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), XI R 13/23 (XI R 7/21), XI R 14/23 (XI R 22/21); veröffentlicht am 13.6.2024).

Im ersten Verfahren (XI R 11/23 (XI R 34/20)) geht es um die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auch auf Umsätze aus Parkplatzgestellungen an Hotelgäste anzuwenden ist (erste Instanz: Sächsisches FG, Urteil v. 23.9.2020 – 2 K 352/20, s. hierzu Sterzinger, USt direkt digital 6/2021 S. 4; nachfolgend: Aussetzungsbeschluss des BFH v. 22.3.2022 – XI R 34/20 bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache „Finanzamt X“, Urteil v.4.5.2023 – C-516/21, s. hierzu Mann, USt direkt digital 18/2023 S. 6 sowie unsere Online-Nachricht v. 8.5.2023; Fortsetzung des Verfahrens unter dem jetzigen Az. XI R 11/23 (XI R 34/20).

Im zweiten Verfahren (XI R 13/23 (XI R 7/21)) geht es um die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auch auf Umsätze aus Frühstücksleistungen im Rahmen einer Fremdenpension anzuwenden ist (erste Instanz: Hessisches FG, Urteil v. 16.9.2020 – 1 K 772/19, s. hierzu Nürnberg, USt direkt digital 18/2021 S. 4; nachfolgend: Aussetzungsbeschluss des BFH v. 17.3.2022 – XI R 7/21 bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache „Finanzamt X“, Urteil v.4.5.2023 – C-516/21, s. hierzu Mann, USt direkt digital 18/2023 S. 6 sowie unsere Online-Nachricht v. 8.5.2023; Fortsetzung des Verfahrens unter dem jetzigen Az. XI R 13/23 (XI R 7/21).

Im dritten Verfahren (XI R 14/23 (XI R 22/21)) geht es um die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auch auf Umsätze aus der Parkplatzgestellung, der Gestellung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie von W-LAN im Rahmen einer Hotelübernachtung anzuwenden ist (erste Instanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.8.2021 – 5 K 174/19, s. hierzu Gehm, USt direkt digital 1/2022 S. 8; nachfolgend Aussetzungsbeschluss des BFH v. 29.3.2022 – XI R 22/21 bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache „Finanzamt X“, Urteil v. 4.5.2023 – C-516/21, s. hierzu Mann, USt direkt digital 18/2023 S. 6 sowie unsere Online-Nachricht v. 8.5.2023; Fortsetzung des Verfahrens unter dem jetzigen Az. XI R 14/23 (XI R 22/21).

In den drei Verfahren lautet die Vorlagefrage – bezogen auf die jeweiligen unselbständigen Nebenleistungen zur Beherbergung – wie folgt:

  • Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?