Cum/Ex: Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer bei „Cum/Ex-Geschäften“ ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern (Hessisches FG, Beschluss v. 26.07.2023 – 4 V 1042/22; Beschwerde anhängig, BFH-Az. VIII B 121/23).