Anwendung des § 8c KStG a.F. auf Verluste

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streit­jahr 2014 maß­geb­lichen Fas­sung ist nicht auf ver­rechen­bare Verluste gemäß § 15a EStG anwend­bar, die einer Kapital­gesell­schaft als Mit­unter­nehmerin einer Kom­mandit­gesell­schaft zuge­rech­net werden (ent­gegen BMF, Schreiben v. 04.07.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 2: BFH, Urteil v. 24.04.2024 – IV R 27/21; veröf­fent­licht am 06.06.2024).
Hintergrund: Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStGa.F. sind bis zum schäd­lichen Beteiligungs­erwerb nicht genutzte Verluste voll­ständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmit­telbar mehr als 50 % des gezeich­neten Kapitals, der Mitglied­schafts­rechte, der Beteili­gungs­rechte oder der Stimm­rechte an einer Körper­schaft an einen Erwerber oder diesem nahes­tehende Personen über­tragen werden oder ein vergleich­barer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteiligungs­erwerb).