Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung

  1. Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, „wenn und soweit“ die in § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes angeführten Voraussetzun­gen erfüllt sind; dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten (Nr. 3). Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, hindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersren­te mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeuti­gen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält.
  2. Zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensions­zusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält und von der Kapitalgesellschaft an die versor­gungsbegünstigten Gesellschafter Zahlungen vor Erreichen der Regelalters­grenze geleistet werden.

EStG § 6a Abs. 1 KStG § 8 Abs. 3 Satz 2