Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid

Für einen Duldungs­bescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO fehlt es grund­sätzlich an einem voll­streck­baren Schuldt­itel im Sinne des § 2 AnfG, wenn der Anspruch aus dem Steuer­schuld­verhältnis erloschen ist. Im Falle einer Fiskal­erb­schaft bewirkt der Akzessorietäts­grund­satz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfech­tungs­recht erlischt und der Duldungs­anspruch unter­geht. Die Steuer­schuld gilt in diesem Fall als fort­bestehend (BFH, Beschluss v. 24.04.2024 – VII R 57/20; veröf­fent­licht am 16.05.2024).