Erteilung einer Bescheinigung bei unbeschränkt steuerpflichtigen Holdingkapitalgesellschaften

  1. Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersi­tuation aufgrund der „Art der Geschäfte“ dauerhaft gegeben.
  2. Sieht die Satzung einer Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft auch eine weitere Geschäftstätigkeit entfalten darf, mit der sie die Überzahler­situation vermeiden könnte, kommt es darauf nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit tatsächlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer Struktur auch nicht dazu in der Lage wäre, eine solche weitere Ge­schäftstätigkeit auszuüben. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft von der Er­mächtigung zwar Gebrauch macht, dabei aber nicht am Markt tätig wird und wenn sie ohne vorherige Änderung ihrer Struktur nicht in der Lage wäre, die entfaltete Tätigkeit mit Gewinn auch am Markt anzubieten.
  3. Der Dauerhaftigkeit einer solchen Situation steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Struktur ändern könnte.

EStG § 44a Abs. 5 Satz 1, Abs. 5 Satz 4, Abs. 5 Satz 5, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
KStG § 8b Abs. 1

BFH-Urteil vom 12.12.2023, VIII R 31/21 (veröffentlicht am 10.05.2024)