Umgekehrte Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung

  1. Aus einer sogenannten umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesell­schaft nicht abgeleitet werden.
  2. Das Durchgriffsverbot gilt bei der Besteuerung einer Besitzkapitalgesell­schaft auch im Fall der mittelbaren Beteiligung der Betriebspersonengesell­schaft an der Besitzkapitalgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft (Abgren­zung zu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.09.2021 ‑ IV R 7/18, BFHE 274, 218, BStBl II 2022, 767 = SIS 22 00 92).

GewStG i.d.F. vom 25.07.2014 § 9 Nr. 1 Satz 2