Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV

  1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteu­ergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 ‑ IX R 25/19 = SIS 21 19 31, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332 = SIS 23 02 96, Rz 24).
  2. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermit­telte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der be­treffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kür­zere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzu­legen und nachzuweisen.
  3. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchs­rechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt.

EStG § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2; EStDV § 11c Abs. 1 Satz 1; ImmoWertV 2010 § 6 Abs. 6; ImmoWertV 2021 § 4 Abs. 3 Satz 2; HGB § 255 Abs. 1; BGB § 889

BFH-Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23 (veröffentlicht am 10.05.2024)