Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der (FGO) bei fehlenden Feststellungen zur Sachdienlichkeit

  1. Ein Zwischenurteil darf nur ergehen, wenn sich die Tatsachen, welche die Sachdienlichkeit im Sinne des § 99 Abs. 2 FGO begründen, aus den Feststel­lungen des Finanzgerichts ergeben.
  2. Zur Unternehmereigenschaft einer Holding bei der Vergabe von Darlehen.

FGO § 99 Abs. 2 UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1