Investmentsteuergesetz: Elektronisches Antragsverfahren zur Erstattung der KapESt

Seit dem 01.03.2024 ist eine elektronische Antragstellung über das BZSt-Online-Portal zur Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG möglich. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.

Hintergrund: Seit dem 01.07.2021 ist das BZSt für die Bearbeitung von Anträgen nach § 11 InvStG von beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds zuständig. Zuvor war hierfür das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen zuständig. Durch den Zuständigkeitswechsel soll die Gefahr von Mehrfacherstattungen reduziert werden (s. hierzu Hörster, NWB 22/2021 S. 1586, 1600). Der Antrag ist schriftlich und nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.

Folgende Unterlagen sind zwingend beizufügen:

  • Statusbescheinigung
  • Steuerbescheinigung(en) (Eine Steuerbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a EStG übermittelt wurden.)
  • Erklärung des Entrichtungspflichtigen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird
  • Bei Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 InvStG sind zusätzlich die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 bis 10 InvStG beizufügen
  • Über das BZSt Online Portal besteht auch alternativ die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung und einem elektronischen Erstattungsverfahren der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG.

Nun hat das BZSt mitgeteilt, dass eine elektronische Antragstellung über das BZSt Online Portal zur Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG ab sofort möglich ist. Nähere Infos zum Erstattungsverfahren nach § 11 InvStG sind auf der Homepage des BZSt veröffentlicht