Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Konkursverwalters

Hat der Gemein­schuldner seine unter­nehme­rische Tätigkeit bereits vor der Eröff­nung des Konkurs­verfah­rens eingestellt, ist über den Vor­steuer­abzug aus der Leistung des Konkurs­verwal­ters nach der früheren unter­neh­merischen Tätigkeit des Gemein­schuld­ners zu entscheiden. Fehlt es an einer auf den Unter­nehmens­erhalt gerichteten Unter­neh­mens­fort­führung, ist es unerheb­lich, wenn es im Konkurs­verfah­ren auf dem Weg zur Liquidation zu vor­über­gehenden Vermie­tungen kommt (BFH, Urteil v. 23.11.2023 V R 3/22; veröf­fent­lich am 29.02.2024).