Lieferung von herrenlosen Tieren aus dem Ausland

Die Lieferung von herren­losen Tieren, die aus dem Aus­land in die Bundes­republik Deutsch­land gebracht worden sind, kann dem er­mäßigten Steuer­satz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unter­liegen, wenn die herren­losen Tiere einer­seits und die von gewerb­lichen Tier­händlern, die dem Regel­steuer­satz unter­liegen, gehan­delten Tiere anderer­seits nicht gleich­artig sind (und daher kein Wett­bewerb besteht) (BFH, Urteil v. 18.10.2023 XI R 4/20; veröf­fent­licht am 29.02.24).