Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft

Der Vorsteuerabzug ist auch dann bei der Organgesellschaft nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt an den Organträger zurückzahlt, der die Zahlung erfolgreich angefochten hat (Anschluss an das BFH-Urteil v. 24.08.2023 V R 29/21), (BFH, Urteil v. 06.12.2023 – XI R 5/20; veröffentlicht am 15.02.2024).