Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen

Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen (BFH, Urteil v. 18.10.2023 XI R 15/20; veröffentlicht am 15.02.2024). Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nr. 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen die Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG erfüllen.