Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Das BMF hat sein Schreiben v. 26.01.2023 geändert und die Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung aktualisiert (BMF, Schreiben v. 06.02.2024 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006).

Hintergrund: Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das BMF in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit, die mit BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen u.a. um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt. Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind daher die mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben vom 06.02.2024 ergänzten Muster zu nutzen.

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, ersetzt das Schreiben v. 06.02.2024 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006 das BMF-Schreiben v. 31.03.2020 (BStBl I S. 484).

Wurden für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen

  • bis zum 30.11.2021 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 15.10.2021 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens v. 31.03.2020,
  • bis zum 08.03.2023 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 26.01.2023 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens v. 15.10.2021 (BStBl I S. 2026) oder
  • bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.01.2023 (BStBl I S. 218) ausgestellt,

behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.