Abfrage in der Anlage SO zur Gaspreisbremse

Die Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuererklärung 2023 zur Höhe des Bruttoentlastungsbetrags (Soforthilfe Dezember 2022) muss nicht ausgefüllt werden. Hierauf macht der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen aufmerksam.

Hintergrund: Die Bundesregierung hatte aufgrund der enorm gestiegenen Preise für Gas und Strom Preisbremsen beschlossen, um Verbraucher zu entlasten. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden sie von ihren Dezember-Abschlägen 2022 befreit. Ab Januar 2023 mussten Verbraucher mit hohen Energietarifen aufgrund der Preisbremsen nur einen subventionierten Preis zahlen (sog. Gaspreisbremse).

Ursprünglich war vorgesehen, dass die Unterstützung ab einer bestimmten Einkommenshöhe nachversteuert werden muss. Davon hat die Bundesregierung jedoch wegen dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand Abstand genommen: Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurde von der Besteuerung der Gaspreisbremse abgesehen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.12.2023). NWB IAAAJ-54876

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes waren die Vordrucke und Anleitungen für die Einkommensteuererklärung aber schon gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden. Eine Änderung dieser Vordrucke ist also nicht mehr möglich.

Hinweis:

Bei der elektronischen Erklärung mit „Mein ELSTER“ wird die Abfrage in der Anlage SO zum 26.3.2024 komplett entfernt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten Nutzer einen entsprechenden Hinweis im Hilfetext.