Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Swap-Zinsen

Aufwendun­gen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrach­tung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG zu quali­fizieren, da sie nicht un­mittel­bar für die Über­lassung von Kapital erbracht werden. Wird im Zusam­men­hang mit einem Dar­lehen ein Zinsswap-Geschäft abge­schlos­sen, können die Swap-Auf­wen­dungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehens­vertrag und das Swap-Geschäft eine wirt­schaft­liche Einheit bilden (BFH, Urteil v. 16.11.2023 – III R 27/21; veröffent­licht am 18.01.2024). Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzu­gerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzu­nehmenden Hinzu­rechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt.