Vorsteuerberichtigung als Masseverbindlichkeit

Der Vorsteuerabzug ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt zurückzahlt, da ein Dritter das Entgelt entrichtet und dessen Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich angefochten hat, sowie im Zeit­punkt der Rück­zahlung über das Vermö­gen des Leistungsempfängers das Insolvenz­verfahren eröffnet ist. Dieser Vorsteuer­berichti­gungs­anspruch ist keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Insol­venzverfahren des Leistungsempfängers und darf daher nicht durch Steuer­bescheid gegen­über dem Insol­venz­verwal­ter geltend gemacht werden (BFH, Urteil v. 24.08.2023 – V R 29/21; veröffent­licht am 11.01.2024).