Anwendung von § 24 UStG bei der Veredelung von Reitpferden

Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG findet auf den Verkauf von Sport , Renn- und Turnierpferden keine Anwendung (BFH, Urteil v. 13.09.2023 – XI R 37/22; veröffentlicht am 21.12.2023).
Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Pferdezucht und einen Pferdehandel und erzielte damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger dabei mehrfach junge Reitpferde (ca. 5 – 7 Jahre alt, jeweils Wallache) erwarb, versorgte und weiter ausbildete. Er verkaufte sie dann mit zum Teil erheblichem Gewinn weiter. Der Kläger ordnete die Veräußerungen den Einkünften i. S. des § 24 UStG zu; insoweit war unstreitig, dass für die Tiere eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden bzw. die Vieheinheitengrenze des § 51 BewG nicht überschritten war. Die Betriebsprüferin unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.
Die Revision der Kläger wies der BFH zurück:

  • Das FG hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Lieferungen des Klägers nicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fallen. Die vom Kläger verkauften Turnierpferde sind kein Vieh (und auch sonst kein Tier) i. S. des Anh. VII MwStSystRL.
  • Die Anwendung des Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL scheidet außerdem deshalb aus, weil der Kläger die reiterliche Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land , forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
  • Der ermäßigte Steuersatz findet auf die Lieferung von Sportpferden keine Anwendung, weil diese nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt sind, insbesondere nicht für die Zubereitung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden und in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen (vgl. z.B. EuGH, Urteil v. 03.03.2011 – C 41/09 „Kommission/Niederlande“).
  • Die ertragsteuerrechtliche und bewertungsrechtliche Beurteilung ist wegen des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung für § 24 UStG nicht maßgeblich (BFH, Urteil v. 10.09.2014 – XI R 33/13, BFH, Urteil v. 26.05.2021 – V R 11/18).