Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister

Das BMF hat ausführlich zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g UStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 28.12.2023 – III C 5 – S 7420/20/10007 :004).

Hintergrund: Durch Art. 17 des JStG 2022 v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) wurde § 22g UStG – Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister – in das UStG eingefügt. Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.12.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 v. 02.03.2020 S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

In dem Schreiben geht das BMF ausführlich auf die Anwendung der Vorschrift ein. Das Schreiben ist auf der obersten Ebene in folgende Abschnitte gegliedert:

  • Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der besonderen Verpflichtungen für Zahlungsdienstleisten
  • Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen
  • Sanktionen

Quelle: BMF, Schreiben v. v. 28.12.2023 – III C 5 – S 7420/20/10007 :004, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)