Anerkennung von Umzugskosten

Das BMF hat die geänderten Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2024 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 28.12.2023 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :003).

Danach gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 01.03.2024 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt
  • ab 1. März 2024 1.286 €
  1. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
  • Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
    • ab 1. März 2024 964 €
  • Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefund Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 BUKG)
    • ab 1. März 2024 643 €
  1. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG:
  • ab 1. März 2024 193 €

Hinweis:

Das BMF-Schreiben v. 21.07.2021 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :002, BStBl I Seite 1021 ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.02.2024 liegt.