Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei Imbissbetrieben

Eine Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbiss­betriebs nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigen­tumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen arbeiten (BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 39/21; veröffentlicht am 23.11.2023). Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der in den Erhebungszeiträumen 2014 und 2015 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchst. a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).