Höhe nachträglicher Anschaffungskosten für Darlehen

Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten (BFH, Urteil v. 18.07.2023 – IX R 21/21; veröffentlicht am 09.11.2023). Hintergrund: Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb unter den dort genannten Voraus­setzungen der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften. Steuerbar ist auch ein aus der Auflösung einer Kapital­gesellschaft entstehender Verlust (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil v. 20.08.2013 – IX R 1/13, Rz 13). Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG ist der Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen (persönlich) getragenen Kosten (Auflösungskosten entsprechend § 17 Abs. 2 EStG) und seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des zugeteilten oder zurück­gezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen (BFH, Urteil v. 04.03.2008 – IX R 80/06). Anschaffungskosten sind auch die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).