beSt: Klage unzulässig

Die aktive Nutzungspflicht für das beSt besteht für alle Steuerberater ab dem Jahr 2023. Das gilt bei Auslegung der Norm unabhängig davon, wann die Registrierungsbriefe den jeweiligen Steuerberatern zugegangen sind (FG Düsseldorf, Urteil v. 17.08.2023 – 14 K 125/23 E).