Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung

Mit BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 13/20, wurde entschieden, dass § 12 Abs. 2 Nummer 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Verwaltungsauffassung wird nun an diese BFH-Rechtsprechung angepasst (BMF, Schreiben v. 06.10.2023 – III C 2 – S 7245/19/10001 :004).