Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Schlusszahlung

Beseitigen die Miet­vertrags­parteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlas­sung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Miet­verhält­nis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechsel­seitiger Ansprüche aus oder im Zusammen­hang mit dem Mietvertrag eine Schluss­zahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schluss­zahlung eine Frucht­ziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH, Urteil v. 25.05.2023 – IV R 33/19; veröffentlicht am 03.08.2023). Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebs­vermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapital­vermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilien­häuser oder Eigentums­wohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zweck der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben.