Corona: Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung

Einer Klinik steht keine Entschädigung gegen ihre Versicherung aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung zu, wenn die Klinik ihre Leistungen aufgrund der „Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus“ der Hessischen Landesregierung einschränken musste (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 30.06.2023 – 2-08 O 210/22; nicht rechtskräftig).