Corona: Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit

Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen ist. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen können einen Leistungsaustausch begründen. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor (FG Hamburg, Urteil v. 16.02.2023 – 6 K 239/21; Revision eingelegt, BFH-Az. XI R 5/23).