Gewerbesteuer: Hausreinigung

Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grund­besitzes genutzten Räumlich­keiten kann unab­hängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohn­gebäude oder um eine Gewerbe­immo­bilie handelt, unmittelbar zur Verwal­tung des eigenen Grund­besitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reini­gungs­leistungen, sind diese jedoch regel­mäßig nicht mehr der Verwal­tung des eigenen Grund­besitzes zuzuordnen (BFH, Urteil v. 16.02.2023 – III R 49/20; veröffent­licht am 01.06.2023). Hintergrund: Gem. § 6 i. V. mit § 7 GewStG ist die Besteuerungs­grundlage für die Gewerbe­steuer der Gewerbeertrag, d.h. der nach dem Einkommen­steuer- oder Körperschaft­steuergesetz ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den § 8 und § 9 GewStG genannten Beträge. Gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebs­vermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grund­besitzes gekürzt. Aus Gründen der Gleich­behandlung mit Steuerpflichtigen, die private Vermögens­verwaltung betreiben.