Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Ermittlungsmaßnahmen

Eine Fahrtenbuchauflage ist rechtswidrig, wenn die Bußgeldbehörde naheliegenden und wenig aufwendigen Ermittlungsansätzen nicht nachgeht (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 31.5.2023 – 8 A 2361/22).

Sachverhalt: Mit dem Pkw der Klägerin wurde am 25.12.2021 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 26 km/h überschritten. Diese Ordnungswidrigkeit wird regelmäßig mit einem Bußgeld in Höhe von 180 Euro, einem Punkt im Fahreignungsregister sowie im Wiederholungsfall einem Monat Fahrverbot geahndet. Auf dem Radarfoto ist ein junger Mann als Fahrer gut zu erkennen. Die schriftlich als Zeugin befragte Klägerin berief sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Nachdem der Außendienst der beklagten Straßenverkehrsbehörde (Rhein-Erft-Kreis) die Klägerin an ihrem Wohnort nicht angetroffen hatte, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. Daraufhin verpflichtete der Rhein-Erft-Kreis die Klägerin, für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

Im hiergegen eingeleiteten Klageverfahren machte die Klägerin geltend, der Fahrer sei ihr in ihrem Haushalt lebender Sohn gewesen. Über eine Auskunft der Meldebehörde und einen Abgleich des Tatbildes etwa mit dessen Personalausweisfoto wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihn als Fahrer zu identifizieren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.