Steuerfreier Rententeil nach Einführung der „Mütterrente“

Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Renten­entgeltpunkten für Kinder­erziehungszeiten („Mütter­rente“) führt zu einer Anpassung des bisherigen steuer­freien Teils der Rente (Renten­freibetrag). Hierbei bleiben zwischen­zeitliche regelmäßige Renten­anpassungen außer Betracht (BFH, Urteil v. 14.12.2022 – X R 24/20; veröffentlicht am 25.05.2023).