Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen

Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden (EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C 516/21 „Finanzamt X“).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG sind u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, nicht steuerfrei.

Die Regelung in Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL bestimmt ebenfalls, dass die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von der Steuer befreien. Gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL ist die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen davon ausgeschlossen.