Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit
Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z. B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen (BFH, Urteil v. 14.12.2022 – X R 10/21; veröffentlicht am 01.06.2023). Hintergrund: Gem. § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG wird der sich bei einer (Teilbetriebs )Veräußerung ergebende Gewinn nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt. Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige „im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig“ ist.