Bilanzierung: Steuerliche Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts

Der Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an BFH, Urteil v. 20.11.2019 – XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195). Der maßgebliche Handelsbilanzwert bestimmt sich unter Berücksichtigung der als GoB zu beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts (§§ 252 ff. HGB) und damit auch unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB (BFH, Urteil v. 9.3.2023 – IV R 24/19; veröffentlicht am 11.05.2023).