Verlängerung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 ist da!

Das Bundesamt für Justiz reagierte in Abstimmung mit dem BMJ auf die vom DStV geforderte Verlängerung der Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2021. Das Bundesamt für Justiz gab am 30.11.2022 auf seiner Internetseite bekannt, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird.